Unsere Satzung

Satzung


§ 1. Name und Sitz

  1. Der Verein fuhrt den Namen „ Herz der Hoffnung „e.V.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund, Steinbrinkstr.80, 44319

  3. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dortmund eingetragen.

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2. Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung von Familien mit Flucht -und/ oder Migrationshintergrund. (insbesondere Familien aus Rumänien), Senioren, sozial schwache Familien mit Kindern.

Der Verein setzt sich für die aktive Teilhabe aller Bürgerinnen und Bürger ein und fördert den Informations- und Erfahrungsaustausch der Mitglieder untereinander.

Unser Ziel ist, für die Menschen einen direkten Zugang zu den Integrationsangeboten zu sichern, sie zu begleiten und ihre gesellschaftliche und berufliche Integration zu unterstützen. Der Zweck wird verwirklicht nach Maßgabe des Bedarfs der vorhandenen Mittel insbesondere durch:

  • Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung

  • Durchführung von Beratung und Seminaren

  • Förderung der Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule, Einzelberatung und Begleitung

  • Themenorientierte Infoveranstaltungen: Aufenthalt, Existenzsicherung, Wohnen, Gesundheit, Zugang zu Sprachkursen, Schule und Arbeit

  • Unterstützung des pädagogischen Personals in der Arbeit mit rumänischen Familien: Hausaufgaben, Nachhilfe, Übernahme von Patenschaften , um Jugendlichen mit Migrationshintergrund beim Berufseinstieg zu helfen

  • Begleitung zu Behörden und Ämtern und Vermittlung in die Regeldienste

  • Unterstützung in hauswirtschaftlichen Belangen:

a) Besuchsdienste bei alten oder hilfsbedürftigen Personen,

b) Begleitung von alten oder hilfsbedürftigen Personen, z.B. bei Behördengängen, Arztbesuchen,

c) Hilfe im Haushalt im Krankheitsfall, z.B. nach Entlassung aus dem Krankenhaus,

d) kleinere Näh-, Garten - und Schreibhilfen bei Personen, die die Voraussetzungen des § 53 AO erfüllen,

e) kleinere Reparaturhilfen im Haushalt von Personen, die die Voraussetzungen des § 53 AO erfüllen,

  • Bildungs- und Qualifizierungsangebote, Workshops, Seminare und Projekte.

  • Einrichtung und Durchführung von Modellprojekten zur Integration und Reintegration.

  • Der Verein sammelt Spenden für bedürftige Familien in Rumänien und koordiniert und organisiert der Transport und die Verteilung vor Ort. Für die Spendenverteilung kooperiertder Verein mit Einrichtungen vor Ort in Rumänien.

Die Mitglieder erhalten für ihre Einsätze eine angemessene finanzielle Vergütung, die ausschliesslich nach der geleisteten Zeiteinheit bemessen, und ausgezahlt bzw. angespart wird.

Der Verein erfüllt seine satzungsmäßigen Zwecke durch die aktiven Mitglieder, die als Hilfspersonen des Vereins tätig werden. Sie unterliegen im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit stets den Weisungen des Vereins.

Die Anstellungsverhältnisse der Helfer richten sich nach den jeweils geltenden arbeits- und tarifrechtlichen Bestimmungen.

Die Ziele des Vereins können nach Bedarf erweitert werden. Das Ziel muss von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.

Das Angebot des Vereins richtet sich an alle Bürgerinnen und Bürger in Deutschland und Rumänien: Kinder und Jugendliche, Erwachsene, Senioren, Frauen und Männer, die zu den oben aufgeführten Gruppen gehören.

Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit weiteren Gruppen, Gewerkschaften, Berufsverbänden, Schulen, Ministerien Vereinen u.a.m. an in Deutschland und Rumänien, um den Vereinszweck zu erfüllen.


§ 3. Gemeinnützigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.

  • Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • Ziel: Kostendeckung, Förderung der Allgemeinheit und des gesellschaftlichen Zusammenlebens.


§ 4. Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

  • Mitgliedsbeiträge

    • Geld- und Sachspenden

    • Fördermittel von verschiedenen Institutionen (Bund, Länder, Kommunen) direkt oder über Verbände

  • sonstige Zuwendungen, wie z. B. Einnahmen aus Sammlungen und Werbeaktionen


§ 5. Mitgliedschaft

  • Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person und juristische Personen werden.

  • Die Mitgliedschaft wird beantragt durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme bestimmt der Vorstand.

  • Die Mitgliedschaft endet:
    a. Mit dem Tod des Mitglieds
    b.Durch freiwilligen Austritt
    c.Durch Ausschluss aus dem Verein
    Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.


§ 6. Mitgliedsbeitrag

  • Die Mitglieder entrichten einen Vereinsbeitrag.

  • Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Die Beiträge für natürliche Person und juristische Personen können verschieden hoch sein.


§ 7. Organe

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,

  • der Vorstand.


§ 8. Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung verlangt, mindestens aber einmal im Jahr. Die Einberufung erfolgt durch eine schriftliche Einladung (per einfachem Brief, Telefax oder Email) unter Angabe der Tagesordnung, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.

  • Die Mitgliederversammlung hat u. a. folgende Aufgaben:

    a) Genehmigung des Haushaltplans

    b) Genehmigung des Jahresabschlusses

    c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung

    d) Wahl des Vorstands

    e) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages

    f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

    g) Beschlussfassung über den endgültigen Ausschluss eines Mitglieds.

  • Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, von dem/ der Protokollführer/in unterschrieben und von einem Mitglied des Vorstands gegengezeichnet. Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn der Sitzung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen einen der Anwesenden zum Protokollanten.

  • Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliedsversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderung müssen in der Tagesordnung angekündigt werden. Sie bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.


§ 9. Vorstand


  • Der Vorstand im Sinne von § 2.6 BGB besteht aus dem/ der Vorsitzenden und dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch der Vorsitzender oder stellvertretenden Vorsitzender ( Einzelvertraghalt) vertreten.

  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, gerechnet ab dem Wahltag. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

  • Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied bestimmen. Dieses muss bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden. Ist die Mitgliederversammlung mit der Ernennung nicht einverstanden, muss eine Neuwahl für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied stattfinden.

  • Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • 1. Vorbereitung und Einberufung der Vorstandsitzungen, der Mitgliederversammlung,

    2. Aufstellung der Tagesordnung,

    3. Überwachung und Durchführung der Vereinsversammlungs- und Vorstandsbeschlüsse

    4.Vorbereitung des Haushaltsplanes,

    5. Übernahme der Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes.

    6. Unterzeichnung sämtlicher Korrespondenzen des Vereins

    7. Übersicht über sämtliche Vereinsgeschäfte

    8. Übernahme von statistischen und Sonderaufgaben

  • Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Entgeltliche Tätigkeiten, die klar von der Vorstandstätigkeit getrennt sind, sind neben dem Vorstandsamt erlaubt.

  • Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine/n Geschäftsführer/in bestellen und Arbeitsverträge abschließen. Der/ die Geschäftsführer/in ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.

  • Der Geschäftsfuhrer übt die Aufgaben des Kassierers aus.

§ 10. Änderung der Satzung

  • Für die Änderung der Vereinssatzung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

    Über die Satzungsänderung kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.

  • Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.



§ 11. Auflösung des Vereins.

Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die:

Peter Maffay Stiftung
Klenzestraße 1
D-82327 Tutzing (Deutschland)

und muss unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

§ 12. Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Der in der Gründungsversammlung gewählte Vorstand ist mit der Eintragung in das Vereinsregister beauftragt.

Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Vereins „Herz der Hoffnung e.V.“ am 01.07.2017 in Dortmund.